Artikel 103c EGInsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | Artikel 103c EGInsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Text alte Fassung) Artikel 103c (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens |
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maßgebend. |