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Änderung Artikel 107 EGInsO vom 01.07.2007

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Artikel 107 EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
Artikel 107 EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 107 Restschuldbefreiung


(Text neue Fassung)

Artikel 107 (aufgehoben)


vorherige Änderung

War der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig, so verkürzt sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung von sieben auf fünf Jahre, die Dauer der Wirksamkeit von Verfügungen nach § 114 Abs. 1 der Insolvenzordnung von drei auf zwei Jahre.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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