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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)

§ 5 Beihilfe



(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der Bundesanstalt zu stellen.

(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.

(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

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