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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und die Einfuhr von bestimmten Oliven (Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung - OlivBhV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16, des § 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und die Einfuhr von bestimmten Oliven.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), für die amtliche Überwachung der Einfuhr von bestimmten Oliven, die Ein- und Ausfuhr und die Verwendung von Olivenöl zur Herstellung von Konserven jedoch die Bundesfinanzverwaltung.


§ 3 Anerkennung



(1) Der Antrag auf Anerkennung als Abfüllbetrieb oder als Lagerort für Olivenöl außerhalb des Betriebsgeländes eines Abfüllbetriebes ist bei der Bundesanstalt zu stellen.

(2) Der Bundesanstalt sind auf Verlangen folgende Angaben vorzulegen:

1.
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Olivenöl gelagert oder abgefüllt wird, oder des Lagerorts außerhalb des Betriebsgeländes,

2.
Beschreibung der Lagerung und des Abfüllverfahrens,

3.
sonstige Angaben, die zur Überwachung erforderlich sind.

(3) Die Anerkennung wird dem Abfüllbetrieb durch einen Bescheid erteilt, der die Kennummer des Abfüllbetriebes enthält.


§ 4 Gewichtsfeststellung, Probenahme und Untersuchung von abgefülltem Olivenöl



(1) Die Bundesanstalt kann bei der Abfüllung des Olivenöls Proben ziehen. Die Kontrolluntersuchungen werden nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte von hierzu geeigneten und von der Bundesanstalt zu bestimmenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder privaten Untersuchungsinstituten, deren Leiter gemäß § 36 der Gewerbeordnung bestellte und vereidigte Sachverständige sind, vorgenommen. Die Bundesanstalt kann auch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige geeignete Institute mit der Untersuchung der Proben beauftragen.

(2) Erfüllt das abgefüllte Olivenöl nach dem Ergebnis der Kontrolluntersuchung, das auch für eine größere als die abgefüllte Menge verbindlich sein kann, nicht die in den in § 1 genannten Rechtsakten aufgeführten Begriffsbestimmungen, kann der Abfüllbetrieb die Untersuchung einer Rückstellprobe in analytischer und organoleptischer Hinsicht bei der Bundesanstalt beantragen. Der Antrag soll innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung bei dem Abfüllbetrieb, zugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt eine der in Absatz 1 genannten Untersuchungsstellen, die nicht bereits in derselben Sache tätig war, mit der Untersuchung der Rückstellprobe. In diesem Fall wird die organoleptische Prüfung der Probe durch eine Prüfergruppe vorgenommen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist für die Entscheidung über den Beihilfeantrag maßgeblich.

(3) Der Abfüllbetrieb hat die bei der Untersuchung der Rückstellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er unterliegt.


§ 5 Beihilfe



(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der Bundesanstalt zu stellen.

(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.

(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.


§ 6 Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung



(1) Wer Olivenöl einführt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten der Überwachung unterliegt, hat der Zollstelle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt vorzulegen. Nach der Überführung des Olivenöls in den zollrechtlich freien Verkehr ist die mit zollamtlichen Abschreibungen versehene Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt zu übersenden.

(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe der Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist

1.
bei Abfüllung oder unveränderter Übernahme durch den Einzelhandel oder bei Verwendung durch Industriebetriebe bei der Bundesanstalt,

2.
bei Verwendung zur Herstellung von Konserven bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Konservenherstellungsbetrieb liegt (überwachende Zollstelle), oder

3.
bei der Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle

zu beantragen und nach Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraussetzungen zusammen mit der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen bzw. mit dem Kontrollexemplar T5 nach Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351 S. 1), Artikel 472 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zur Bestätigung vorzulegen. Der Originalausfertigung soll eine Durchschrift beigefügt werden.

(3) Die Abfüllung sowie die Verwendung des Olivenöls zur Herstellung von Konserven ist der für die Überwachung zuständigen Stelle (Absatz 2 Nr. 1 und 2) spätestens drei Werktage vor dem als Beginn der Abfüllung oder Verwendung vorgesehenen Zeitpunkt mit folgenden Angaben anzuzeigen:

1.
Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,

2.
Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl der Verwendung zugeführt werden soll,

3.
Menge des Olivenöls.

Soweit es für Überwachungszwecke erforderlich ist, können zusätzliche Angaben verlangt werden.


§ 7 Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffination von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewonnenen sauren Raffinationsölen



(1) Bei der Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffination von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewonnenen sauren Raffinationsölen aus dritten Ländern wird die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen, wenn eine Bescheinigung der Bundesanstalt vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse unter ihrer Aufsicht eine der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vermischung erfahren haben.

(2) Vermischungen sind entsprechend § 6 Abs. 3 spätestens drei Werktage vor dem als Beginn der Vermischung vorgesehen Zeitpunkt anzuzeigen.


§ 8 Genehmigung der Umfüllung von Olivenöl



(1) Die Umfüllung, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten genehmigungspflichtig ist, kann erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Bundesanstalt vorgenommen werden.

(2) Anträge auf Umfüllung von Olivenöl sind zusammen mit der Leistung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Sicherheit bei der Bundesanstalt zu stellen.

(3) In dem Antrag sind unter Angabe der Olivenölmenge, der Anzahl der Umschließungen und ihres Lagerortes die besonderen Gründe für die Umfüllung darzulegen.


§ 9 Kontrolle der Einfuhr von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft



(1) Wer Oliven einführt, die gemeinschaftsrechtlich einer besonderen Überwachung unterliegen, hat der Zollstelle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt vorzulegen.

(2) Die vorgeschriebene Sicherheit ist bei der Bundesanstalt zu leisten, die die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung ausstellt.

(3) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe der Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Abfüllbetrieb liegt (überwachende Zollstelle), in zwei Stücken zur Bestätigung vorzulegen.


§ 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Wer Olivenöl einer der in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Bestimmung zuführt, jeder Abfüllbetrieb, der Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern besitzt, derjenige, der Oliven, die einer besonderen Überwachung unterliegen, einer Abfüllung nach den in § 1 genannten Rechtsakten zuführt, (Beteiligte) hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Buchhaltung auf Verlangen um weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitsvorgänge und die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu ergänzen; dabei kann auch die Fertigung von Aufstellungen bis zu einem bestimmten Termin verlangt werden.

(2) Der Beteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.


§ 11 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Beauftragten der Bundesanstalt und den Zolldienststellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlagen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt oder die Zolldienststellen verlangen.

(2) Die Bundesanstalt und die überwachende Zollstelle können von dem Beteiligten die schriftliche Mitteilung folgender Angaben verlangen:

1.
Name oder Firma und Anschrift,

2.
Anschrift der Betriebsstätte einschließlich Lagerräume unter Beifügung eines Lageplanes,

3.
Beschreibung des Systems des kaufmännischen Rechnungswesens.

Jede Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1 gemachten Angaben ist der für die Überwachung zuständigen Stelle (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2) unverzüglich mitzuteilen.


§ 12 Muster und Vordrucke



Die Bundesanstalt kann, soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.