Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz - PKHÄndG)
Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 3 Überleitungsvorschrift
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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