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§ 1b - MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung (MARPOL-ZuwV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens



(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
in das Öltagebuch unverzüglich eingetragen wird:

a)
die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens),

b)
der Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

c)
die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, 10.2 des MARPOL-Übereinkommens),

2.
jede Eintragung unverzüglich im Öltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat jede nach Regel 17 Abs. 2 und Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 10.2 Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.

(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Gemische verboten.



 
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Frühere Fassungen von § 1b MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 09.04.2008 BGBl. I S. 698
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
aktuellvor 30.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1b MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b MARPOL-ZuwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MARPOL-ZuwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008)
... nach Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. ... 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die ...
§ 8 MARPOL-ZuwV Weitere Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2008)
... Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht, 2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser einleitet oder ... § 1e Abs. 7 Schiffsmüll einbringt, 3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder ... oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte ... dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine ... 5. als für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
... Nummer 2 wird die Angabe „§§ 2, 3, 3a oder 3b" durch die Angabe „§ 1b Abs. 2, § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 4, 5, 6 ... in der jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt: „§ 1a Begriffsbestimmungen Im Sinne ... des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59). § 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (1) Anlage I ... oder für die Führung von Tagebüchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2 eine dort genannte Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. als ...

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
... nach Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. ... 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die ... b) die bisherigen Nummern 2 und 3 die neuen Nummern 1 und 2. 3. Die §§ 1b und 1c werden wie folgt gefasst: „§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu ... und 2. 3. Die §§ 1b und 1c werden wie folgt gefasst: „§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (1) Der ... 2 und 3 werden durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt: „2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser einleitet oder ... 1e Abs. 7 Schiffsmüll einbringt, 3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder ... oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte ... dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine ... als für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht ...