Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 92h IRG vom 14.02.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 InfAustEUG am 14. Februar 2026 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 92h IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 92h IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen


vorherige Änderung

 


1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.