Tools:
Update via:
Änderung § 92h IRG vom 14.02.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 InfAustEUG am 14. Februar 2026 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 92h IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 92h IRG n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 92h (neu) | (Text neue Fassung)§ 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen |
1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al237258-0.htm


