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§ 41a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter



(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG)

in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.

(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG)

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.

(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG)

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.

(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,

2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht,

2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.





 

Frühere Fassungen von § 41a StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.03.2006 BGBl. I S. 543

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41a StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung; 13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern; 13b. des ... Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet, 5a. entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... den Verkehr kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen anzuwenden. § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) ist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an ... die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen) ist anzuwenden ab dem 1. April 2006; dies gilt auch ... nicht nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist, gilt § 41a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 41a Abs. 8 (Druckbehälter) ... genehmigt ist, gilt § 41a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 41a Abs. 8 (Druckbehälter) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003 erstmals ... Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung. § 41b Abs. 1 bis 3 ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an ... Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis ...
Anlage XVII StVZO (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen (vom 01.04.2006)
... Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ...
Anlage XVIIa StVZO (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 01.04.2006)
... Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder ...
Anhang StVZO (vom 29.04.2009)
... Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über ... der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über ... Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen ... Antriebssystem vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Teil Ider ECE-Regelung Nr. 67 über ... der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Teil lder ECE-Regelung Nr. 110 über ... Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... erhoben 20,00 413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00 413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne ...

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 1 42. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte". 2. § 41a wird wie folgt gefasst: „§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter ... Fachkräfte". 2. § 41a wird wie folgt gefasst: „§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter (1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen ... a) Absatz 3 Nr. 13a wird wie folgt gefasst: „13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;". b) ... Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder ... 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird wie folgt gefasst: „§ 41a ... § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird wie folgt gefasst: „§ 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) ist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an ... kommenden Fahrzeuge anzuwenden." b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:  ... in Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: „§ 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen) ist anzuwenden ab dem 1. April 2006; dies gilt auch ... 2006 geltenden Fassung." c) Die bisherige Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 3 (Druckbehälter) wird Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 8 ... zu § 41a Abs. 3 (Druckbehälter) wird Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 8 (Druckbehälter). 5. Anlage VIII wird wie folgt geändert:  ... ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an ... Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis ... werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt: „Anlage XVII (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen 1. ... Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ... der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen. Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur ... Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder ... Vorschrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „§ 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über ... der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über ... Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen ... Antriebssystem vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Teil Ider ECE-Regelung Nr. 67 über ... der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Teil lder ECE-Regelung Nr. 110 über ... Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche ... 2004 S. 5)." b) Die bisherige Bestimmung zu § 41a Abs. 3 wird Bestimmung zu § 41a Abs. 8.  ... b) Die bisherige Bestimmung zu § 41a Abs. 3 wird Bestimmung zu § 41a Abs. 8.  ...
Artikel 2 42. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... erhoben 20,00 413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00 413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... erhoben 20,00 413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00 413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne ...