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§ 9 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen



(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.

(2) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 9 WaStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 WaStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 WaStrG Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen
... sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 10 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14a Nummer 2 wird die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 3 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 2. In § 14d ... § 14a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 4 " ersetzt. 2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz ... 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Satz 3 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" ... In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 4 " ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... zum Gesetz" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 ...