Tools:
Update via:
§ 8 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
§ 8 Umfang der Unterhaltung
(1) 1Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. 3Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 4Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 5Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) 1Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. 2Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5) 1Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. 2Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1295 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 8 WaStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1295 |
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 17 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 07.06.2013 | Artikel 11 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
aktuell vorher | 14.10.2011 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011 BGBl. I S. 1986 |
aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
aktuell | vor 01.03.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 WaStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 WaStrG Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz (vom 29.12.2016)
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Dem Bestimmtheitsgebot und dem ... werden mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Der Ausgleich der Beeinträchtigung des ... 4, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Für Maßnahmen, die nach § 68 WHG ... III.1, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Dem Bestimmtheitsgebot und dem ... III.2, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz ... 1, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224
Artikel 2 WaStrAbGEG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und ...
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 1 WaStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 4 bis 7. 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 1 ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 5 WRNG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 25a bis 25d" durch die Angabe ...
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 4 MeeresStrategieRLUG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt." 3. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Zur Unterhaltung ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 11 PlVereinhG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 17 WSVZuAnpG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/a34378.htm