§ 28 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 28 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Strompolizeiliche Verfügungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). | (Text neue Fassung) (1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). |
(2) 1 Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. 2 Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. | |
(3) 1 Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. 2 Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. 3 Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. | (3) 1 Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. 2 Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. 3 Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. |
(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt. |