Änderung § 46 WaStrG vom 01.06.2016

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§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 46 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtsverordnungen


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,

2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

(Text alte Fassung)

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

(Text neue Fassung)

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.




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