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Änderung § 46 WaStrG vom 09.06.2021

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§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 46 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtsverordnungen


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

(Text alte Fassung)

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,

(Text neue Fassung)

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.