Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2010 aufgehoben
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Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland (PersAuswMustV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1986 BGBl. I S. 1009, 1987 I S. 1160; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 210-1-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Eingangsformel
§ 1 Muster für den Personalausweis
§ 2 Muster für den vorläufigen Personalausweis
§ 3 Übergangsvorschrift
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Personalausweis
Anlage 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1 Muster für den Personalausweis


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.

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§ 2 Muster für den vorläufigen Personalausweis



Der vorläufige Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.

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§ 3 Übergangsvorschrift



Vordrucke, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden.

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.

(2) Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 15. März 1983 (BGBl. I S. 291), geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1305), wird gleichzeitig aufgehoben.

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Anlage 1 Personalausweis


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Vorderseite
Vorderseite Personalausweis (BGBl. I 2007 S. 2460)


Rückseite
Rückseite Personalausweis (BGBl. I 2007 S. 2460)



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften V. v. 19. Oktober 2007 BGBl. I S. 2386 m.W.v. 1. November 2007

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Anlage 2


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2001 S. 3301)



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