Auf Grund des §
1 Abs. 5 des
Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage
1 abgedruckten Muster auszustellen.
Der vorläufige Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage
2 abgedruckten Muster auszustellen.
Vordrucke, die der Anlage
2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.