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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV 1979 k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1979 BGBl. I S. 1460; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 26.08.1979; FNA: 7110-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 30. September 2001 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Michelstadt/OdenwaldkreisAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als TischlerTischler
Abschlußprüfung als Drechsler (Elfenbeinschnitzer)Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
Abschlußprüfung als HolzbildhauerHolzbildhauer


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