Auf Grund des §
40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die bis zum 30. September 2001 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Michelstadt/Odenwaldkreis | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Tischler | Tischler |
Abschlußprüfung als Drechsler (Elfenbeinschnitzer) | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) |
Abschlußprüfung als Holzbildhauer | Holzbildhauer |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der
Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.