Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 21.10.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Oktober 2025 durch Artikel 2 der 2. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
§ 3 Grundregel, Zuständigkeit
§ 4 Bootszeugnis
§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit
§ 6 Verfahren
§ 7 Kennzeichen
§ 8 Pflichten des Unternehmens
§ 8a Gelegenheitsverkehr
§ 9 Charterbescheinigung
§ 10 Pflichten des Sportbootführers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Übergangsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 3) Muster Bootszeugnis
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 3)
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
Anhang 1 (zu Anlage 6) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen


Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betriebsstätte:

Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

2. Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

3. Sportboot:

für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 m³ nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

4. Unternehmen:

natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,

5. Vermietung:

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,

6. Gelegenheitsverkehr:

die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

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Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,



Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

3. See-Sportbootverordnung:

See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. ES-TRIN: *)

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Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,

5. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:



Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,


5. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

vorherige Änderung nächste Änderung


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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 3 Nummer 2 V. v. 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert.




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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhaften Änderungsanweisungen in Artikel 3 Nummer 2 V. v. 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) und Artikel 2 Nummer 1 V. v. 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) wurden sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Bootszeugnis


(1) 1 Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). 2 Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. 3 Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.



(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, ein Bootszeugnis erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

(3) 1 Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. 2 Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. 3 Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.

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(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.

(5) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. 2 Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.



(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der See-Sportbootverordnung eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.

(5) 1 Das Bundesministerium für Verkehr kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. 2 Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit


(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

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2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2 Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3 Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

(4) 1 Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3 Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4 Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.



2. ein gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines nach Norm DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3. eine gültige EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2013/53/EU.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegen, durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2 Bei neuen Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototyp vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3 Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Sportboote dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme für fahrtauglich befunden worden ist.

(4) 1 Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nummer 2 für neue Sportboote gelten zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3 Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3 müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden. 4 Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für neue Sportbote gelten sechs Jahre. 5 Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festgelegt, längstens jedoch für sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Kennzeichen


(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

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(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und



(2) 1 Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und

3. dem Kennbuchstaben 'V'.

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2 Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Pflichten des Unternehmens


(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,

2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und

3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) 1 Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,

3. a) Kinder unter 12 Jahren,

b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,

c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

2 Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.

(5) 1 An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. 2 Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und

b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,

2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,

3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,

4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,

5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und

6. im Gelegenheitsverkehr

a) nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,

b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

d) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und

e) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und

2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

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(8) 1 Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. 2 Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.



(8) 1 Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der DIN EN ISO 12402-2: Ausgabe April 2021 DIN EN ISO 12402-3: April 2021, DIN EN ISO 12402-4: April 2021 entsprechen, vorzuhalten. 2 Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 1 (zu § 3) Muster Bootszeugnis




Anlage 1 (zu § 3)


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Blatt 1
Muster Bootszeugnis Seite 1 (BGBl. I 2000 S. 577)




Blatt 2
Muster Bootszeugnis Seite 2 (BGBl. I 2000 S. 578)


- in Nr. 4 wird das Wort 'Binnenschiffs-Untersuchungsordnung' durch das Wort 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' ersetzt.

- In der Anlage 1 werden jeweils

a) die Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsamt' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt' und

b) die Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes'

ersetzt.




Muster Bootszeugnis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 44)


Muster Bootszeugnis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 45)


(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote


Abnahmeprotokoll Seite 1 (BGBl. I 2002 S. 4583)

Abnahmeprotokoll Seite 2 (BGBl. I 2002 S. 4584)

Abnahmeprotokoll Seite 3 (BGBl. I 2002 S. 4585)

Abnahmeprotokoll Seite 4 (BGBl. I 2002 S. 4586)

Abnahmeprotokoll Seite 5 (BGBl. I 2002 S. 4587)


in Abschnitt II Nummer 4 wird das Wort 'Handfeuerlöscher' durch die Wörter 'tragbare Feuerlöscher' ersetzt.
in Abschnitt II Nummer 5.9 wird das Wort 'Verbandskasten' durch das Wort 'Verbandkasten' ersetzt.

in der Fußnote 1 werden die Wörter 'Verkehr, Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

in der Fußnote 1 werden die Wörter 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch die Wörter 'Verkehr und digitale Infrastruktur' ersetzt.

In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter 'den Wasser- und Schifffahrtsämtern' durch die Wörter 'den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern' ersetzt.

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In Anlage 2 wird in der Fußnote 1 die Angabe 'vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur' durch die Angabe 'vom Bundesministerium für Verkehr' ersetzt.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen



Lfd.
Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen

1 | Dahme-Wasserstraße mit den zu
diesem Abschnitt gehörenden
Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 21.01 Nummer 5 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | 10,30
(oberhalb
Schleuse
Neue
Mühle) | 26,04
(oberhalb
Einmündung
der Teupitzer
Gewässer) |

2 | Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)

2.1 | Oranienburger Kanal | 21,01 | 28,77 |

2.2 | Oranienburger Havel | 0,13 | 3,91 |

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2.3 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) |

2.4 | Werbelliner Gewässer | 2,73 | 4,00 | Querung der Havel-Oder-Wasser-
straße
nur, wenn auf der Havel-
Oder-Wasserstraße kein
Fahrzeug in
Sicht
ist

2.5 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 |




2.3 | Finowkanal | 89,30
(Schleuse
Liepe) | 57,10
(Untertor Schleuse
Zerpenschleuse)
| Querung der Havel-Oder-
Wasserstraße nur, wenn auf
der Havel-Oder-Wasserstraße
kein Fahrzeug in Sicht ist


2.4 | Werbelliner Gewässer | 2,73 | 19,80 | Querung der Havel-Oder-
Wasserstraße
nur, wenn auf
der Havel-Oder-Wasserstraße
kein
Fahrzeug in Sicht ist

3 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahn-
stein) |

4 | Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)

4.1 | MEW | 0,95 (Schleuse Dömitz) | 121 (Beginn Plauer
See) |

4.2 | MEW - Plauer See | 121 (Beginn Plauer
See) | 126 (Lenz) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach
der Durchfahrt

4.3 | MEW | 126 (Lenz) | 152,50 (Klink an der
Müritz) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen

4.4 | MEW | 152,50 (Klink an der
Müritz) | 167 (Ausfahrt Hafendorf
Mueritz am Claassee) | 1. Fahrt nur entlang der Fahr-
rinnenbezeichnung des
westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen am
Zielort oder bei Fahrtunter-
brechung

4.5 | MEW | 167 (Ausfahrt Hafendorf
Mueritz am Claassee) | 180 (Buchholz) |

4.6 | Stör-Wasserstraße | 0,0 (Einmündung in die
MEW) | 19,88 (Einmündung in
den Schweriner See) |

4.7 | Stör-Wasserstraße | 19,88 | 44,70 (Hohen Viecheln) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen

5 | Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW)
mit Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 24.01 Nummer 3 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | 0,00 | 31,18 |

6 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW)
mit den zu diesem Abschnitt gehö-
renden Haupt- und Nebenstrecken
nach § 24.01 Nummer 2 der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95
(Schleuse
Lieben-
walde) | 94,41
(Hafen
Neustrelitz) |

7 | Peene | 2,50 (Malchin) | 98,16 (Peenestrom) | Kummerower See: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort
Hinweis: die letzten Bootsliegestellen
befinden sich bei km 90,85

8 | Rüdesdorfer Gewässer | | |

8.1 | Dämeritzsee und Flakensee | 0,00 | 3,78
(unterhalb
Schleuse
Woltersdorf) |

8.2 | Löcknitz einschließlich Werlsee,
Peetzsee und Möllensee | 0,00 | 10,64 |

9 | Saale | | |

9.1 | Saale | 20,00 (Calbe) | 89,20 (Schleuse
Trotha) | Fahrverbot bei einem Wasserstand
von mehr als 300 cm am Unterpegel
Halle - Trotha

9.2 | Saale | 89,20 (Schleuse
Trotha) | 115,22 (Risch-
mühlenschleuse) |

10 | Saar | 87,6 | dt.-franz. Grenze |

11 | Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)

11.1 | SOW | 45,11 (Einfahrt
Oder-Spree-Kanal) | 130,16 (Einmün-
dung in die Oder) |

11.2 | Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke |

11.3 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke |

11.4 | Neuhauser Speise-
kanal | Gesamtstrecke |

11.5 | Seddinsee | Gesamtstrecke |

12 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW)

12.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den zu
diesem Abschnitt gehörenden
Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 22.01 Nummer 1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | 28,00
(Babels-
berger
Enge) | 0,00
(Einmün-
dung in
die UHW) | Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort

12.2 | UHW mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach § 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
einschließlich Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße | 56,00
(Branden-
burg) | 67,50 (Plaue) | 1. Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot
2. Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis
km 67,00 nur am jeweils
äußersten Rand der Fahrrinne
(Tonnenstrich)
4. Für Kreuzungsbereiche bei
km 56,00 und km 67,00 gilt
zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur
erlaubt, wenn dies sicher mög-
lich ist. Der Inhaber der Charter-
bescheinigung hat sich vor dem
Überqueren der UHW von der
Beetzsee-Riewendsee-Wasser-
straße in Richtung Brandenbur-
ger Niederhavel telefonisch mit
der Vorstadtschleuse Branden-
burg in Verbindung zu setzen und
zu erfragen, ob die UHW frei ist

12.3 | UHW mit den zu
diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 22.01 Num-
mer 1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung | 67,50 (Plaue) | 112,00 (unmittelbar
unterhalb der Ein-
mündung der Ho-
hennauener Wasser-
straße) | 1. Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel Rathenow von mehr als
190 cm (ausgenommen hiervon ist
die Fahrt auf der Hohennauener
Wasserstraße zwischen km 1,10
und km 10,00)
2. Fahrverbot bei fehlendem Karten-
und Informationsmaterial über Ge-
fahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm-
mungen und Unterwasserhinder-
nisse, und den Verlauf des Haupt-
fahrwassers mit seinen Bauwerken
und unterschiedlichen Strömungs-
verhältnissen an Bord

12.4 | UHW mit Mündungsstrecke Untere
Havel und den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach § 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 112,00 (unmittelbar
unterhalb der
Einmündung der
Hohennauener
Wasserstraße) | 156,00
(Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel Rathenow von mehr als
130 cm



(heute geltende Fassung) 

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen


1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2. Länge ≤ 15 m

3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5. Ausrüstung:

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a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord



a) Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord

b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c) zulassungsfreie Signalmittel

d) Rettungsring mit Sicherheitsleine

e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g) Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen




Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen


Allgemeines

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Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.



Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.

Grundregeln

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- Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

-
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

-
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.



Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

vorherige Änderung nächste Änderung

- Überholen verboten.

-
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

-
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

-
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

-
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

- So weit
einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

-
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

-
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

-
Fender verwenden.

-
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

-
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Grundsätzlich
gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!



Überholen verboten.

Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

• Soweit
einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

Fender verwenden.

Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Es
gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis

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Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 1 (BGBl. I 2003 S. 2538)

Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 2 (BGBl. I 2003 S. 2539)




Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 47)


Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 48)





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