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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242; Geltung ab 21.10.2025
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Artikel 2 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSch-SportbootVermV § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 5, Anlage 6, Anhang 2

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „geltenden" die Angabe „und anzuwendenden" eingefügt.

b)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, ein Bootszeugnis erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Sportbootvermietungsverordnung-See" durch die Angabe „See-Sportbootverordnung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines nach Norm DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3.
eine gültige EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2013/53/EU."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegen, durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototyp vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Sportboote dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens" durch die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nummer 2 für neue Sportboote gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3 müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für neue Sportbote gelten sechs Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festgelegt, längstens jedoch für sechs Jahre."

4.
§ 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und

3.
dem Kennbuchstaben „V".

Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter."

5.
§ 8 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der DIN EN ISO 12402-2: Ausgabe April 2021 DIN EN ISO 12402-3: April 2021, DIN EN ISO 12402-4: April 2021 entsprechen, vorzuhalten."

6.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 3)

Muster Bootszeugnis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 44)


Muster Bootszeugnis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 45)
".

7.
In Anlage 2 wird in der Fußnote 1 die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

8.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 bis 2.4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 2.4 ersetzt:

Lfd.
Nr.
Wasserstraßevon (km) bis (km) Beschränkungen
„2Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1Oranienburger Kanal 21,0128,77 
2.2Oranienburger Havel 0,133,91 
2.3Finowkanal89,30
(Schleuse Liepe)
57,10
(Untertor Schleuse
Zerpenschleuse)
Querung der Havel-Oder-
Wasserstraße nur, wenn auf
der Havel-Oder-Wasserstraße
kein Fahrzeug in Sicht ist
2.4Werbelliner Gewässer 2,7319,80Querung der Havel-Oder-
Wasserstraße nur, wenn auf
der Havel-Oder-Wasserstraße
kein Fahrzeug in Sicht ist".


 
b)
Nummer 2.5 wird gestrichen.

9.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord".

b)
Anhang 2 wird durch den folgenden Anhang 2 ersetzt:

Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen

Allgemeines

Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.

Grundregeln

• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

• Überholen verboten.

• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

• Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

• Fender verwenden.

• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 47)


Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 48)
."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BinSchUOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)
Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
§ 2 BinSch-SportbootVermV Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften (vom 21.10.2025)
... Änderungsanweisungen in Artikel 3 Nummer 2 V. v. 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) und Artikel 2 Nummer 1 V. v. 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242 ) wurden sinngemäß konsolidiert. ...