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Änderung § 57c LuftVG vom 21.06.2013

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§ 57c LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2013 geltenden Fassung
§ 57c LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57c Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5 und des § 57a Absatz 1. 2 Die Rechtsverordnung kann auch weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverordnung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerungsrate angepasst werden, wenn diese gegenüber den Beträgen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei der letzten Anpassung 10 Prozent übersteigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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