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§ 57c - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 57c Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Absatz 5 regeln.

(3) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 7 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. November 2013 oder seit der letzten Anpassung mehr als 10 Prozent beträgt.



 
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Frühere Fassungen von § 57c LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 11 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 21 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 21.06.2013Artikel 1 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1545
aktuellvor 21.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57c LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57c LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57d LuftVG Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (vom 01.04.2016)
... die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 LuftVSchlG Inkrafttreten
... In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftverkehrsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 21 VSBGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57c folgende Angabe eingefügt: „§ 57d Verhältnis zum ... der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist" ersetzt. 5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d ersetzt: „§ 57c ... geklärt ist" ersetzt. 5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d ersetzt: „§ 57c Verordnungsermächtigungen (1) Das ... § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d ersetzt: „§ 57c Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Justiz und für ... Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 11 VSBGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet wird" ersetzt. 4. In § 57c Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ... 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" jeweils durch ... und für Heimat", l) in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ...

Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 1 LuftVSchlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 01.08.2013)
... Behördliche Schlichtung § 57b Gemeinsame Vorschriften § 57c Verordnungsermächtigungen". 2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts ... die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. § 57c Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einvernehmen ...