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Änderung § 17 SGB V vom 28.12.2007

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§ 17 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 17 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland


(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel und nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

(Text alte Fassung)

(3) Die See-Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes entstanden sind.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes entstanden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)