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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2007 SGB V § 165, mWv. 1. Januar 2009 § 202, mWv. 1. Januar 2011 § 202, mWv. 28. Dezember 2007 § 4, § 17, § 39, § 82, § 124, § 165, § 171a, § 217c, § 217g, § 233, § 283, § 213

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskrankenkassen" das Komma und es werden die Wörter „die See-Krankenkasse" gestrichen.

2.
In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „Die See-Krankenkasse" durch die Wörter „Die zuständige Krankenkasse" ersetzt.

3.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „der Ersatzkassen" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und es werden die Wörter „und die See-Krankenkasse" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
In § 82 Abs. 3 wird nach den Wörtern „Knappschaft-Bahn-See" das Komma und es werden die Wörter „der See-Krankenkasse" gestrichen.

5.
In § 124 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und es werden die Wörter „sowie der See-Krankenkasse" gestrichen.

6.
Dem § 165 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen können die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren, dass die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden. Die Vereinbarung, die auch ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur nach der Eingliederung umfasst, bedarf der Genehmigung der vor der Eingliederung zuständigen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen."

7.
Der Vierte Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird aufgehoben.

8.
In § 171a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierten" durch das Wort „Dritten" ersetzt.

9.
In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden die Wörter „und die See-Krankenkasse" gestrichen.

10.
§ 202 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Zahlstelle kann der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

(3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle Angaben gegenüber der Zahlstelle durch Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „hat" ersetzt.

11.
§ 213 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Knappschaft-Bahn-See" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und es werden die Wörter „und die See-Krankenkasse" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einschließlich der See-Krankenkasse" gestrichen.

12.
§ 217c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „die See-Krankenkasse," gestrichen.

b)
In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der See-Krankenkasse," gestrichen.

13.
In § 217g Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Knappschaft-Bahn-See" das Komma und die Wörter „der See-Krankenkasse" gestrichen.

14.
§ 233 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

15.
§ 283 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren Sozialmedizinischer Dienst wahr."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 28.12.2007)
... Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. (6) Artikel 5 Nr. 6, Artikel 5b Nr. 2 und Artikel 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ... Doppelbuchstabe bb, Nr. 9 bis 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4 Nr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6 Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (10) ... 1. Juli 2009 in Kraft. (11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am 1. Januar 2011 in Kraft. (12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c ... (12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c, Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 12 bis 15, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a und Artikel ... gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (13) Artikel 5 Nr. 11 und Artikel 5b Nr. 1 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 ... gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (14) Artikel 5 Nr. 9 tritt in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
Bekanntmachung SGBIVuaÄndGInkrB
... und Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c, Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 11 bis 15, Artikel 5b Nr. 1, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:  ...