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Änderung § 399 SGB V vom 09.06.2021

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§ 397 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 399 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 397 Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 399 Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

vorherige Änderung

1. entgegen den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 auf dort genannte Daten zugreift,

2. entgegen
§ 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder

3.
entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verarbeitet.



1. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt,

2.
entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verwendet oder

3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.


(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.