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Änderung § 397 SGB V vom 20.10.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 307b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 397 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 307b Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 397 Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

vorherige Änderung

1. entgegen § 291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 auf dort genannte Daten zugreift,



1. entgegen den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 auf dort genannte Daten zugreift,

2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder

3. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verarbeitet.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.