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Änderung § 219b SGB V vom 29.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 219b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung
§ 219b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 219b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland


vorherige Änderung

 


Der Datenaustausch der Krankenkassen und der anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, soweit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung stehen, die von der bei der Kommission der Europäischen Union eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind.


 
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