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Änderung § 219b SGB V vom 01.07.2008

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§ 219b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 219b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 219b Verwaltungsrat der Verbindungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 219b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Verwaltungsrat hat

1. die Satzung zu beschließen,

2. den Haushaltsplan festzustellen,

3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,

4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d zu beschließen,

5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen und zu entlasten.

(2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen entsenden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spitzenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in den Verwaltungsrat.

(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)