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Änderung § 52a SGB V vom 01.04.2007

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§ 52a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 52a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

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§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Leistungsausschluss


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1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2 Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.