Änderung § 303d SGB V vom 19.12.2019

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§ 303d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung
§ 303d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 303d Datenaufbereitungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 303d Forschungsdatenzentrum


vorherige Änderung

(1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.



(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:

1.
die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,

2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,

3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen,

4. die beantragten Daten
den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,

5. das spezifische Reidentifikationsrisiko
in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,

6. ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,

7. die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,

8. Nutzungsberechtigte nach § 303e
Absatz 1 zu beraten,

9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten sowie

10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern.

(2) 1 Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. 2 Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.

(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen.





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