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§ 4a - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1



1Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. 2Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. 3Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.



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Frühere Fassungen von § 4a EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
aktuell vorher 06.11.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
aktuellvor 06.11.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021)
... § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 3. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... durch die Wörter „der Richtlinie" ersetzt. 2. In § 4a Satz 1 werden die Wörter „den Richtlinien" durch die Wörter „der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Absatz 1 Satz 1 ausstellen." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1 ... § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1 Lieferanten dürfen für die von den ... Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, ...