(1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Bestimmungen.
(2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag und höher bedarf der Vorstand der Zustimmung des Bundesministeriums.