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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 5 Verwaltungsrat



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern:

1.
einem Vertreter des Bundesministeriums,

2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

3.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

4.
drei Vertretern der Wirtschaft,

5.
drei Vertretern der Länder, jeweils ein Vertreter aus der Umwelt-, Wirtschafts- und Finanzverwaltung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(2) Die Vertreter der Wirtschaft werden vom Bundesministerium auf Vorschlag des Bundesverbandes der deutschen Industrie e.V. und des Deutschen Industrie- und Handelstages bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.

(4) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlages und der Bestellung der Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Stellvertreter des Vertreters des Bundesministeriums übernimmt nicht die Funktion des Vorsitzenden.

(5) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Vertreter der Länder, der vom Bundesrat dazu benannt wird.

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