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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Erster Abschnitt - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Erster Abschnitt Organisation

§ 1 Sitz



Die Anstalt "Solidarfonds Abfallrückführung" (Anstalt) hat ihren Sitz in Bonn.


§ 2 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Bundesministerium) berufen werden, wobei zumindest ein Mitglied ein Vertreter der Wirtschaft sein muß. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Anstalt nach Maßgabe des Abfallverbringungsgesetzes, dieser Verordnung, der Geschäftsordnung sowie nach den Weisungen des Bundesministeriums. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates zu berücksichtigen. Über einen Antrag auf Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Bundesministerium zum Vorsitzenden, das andere Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden als ständigem Vertreter des Vorsitzenden bestellt.

(3) Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung der Anstalt; er führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.


§ 3 Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis



(1) Der Vorstand kann Zuständigkeiten sowie die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.


§ 4 Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter



(1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Bestimmungen.

(2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag und höher bedarf der Vorstand der Zustimmung des Bundesministeriums.


§ 5 Verwaltungsrat



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern:

1.
einem Vertreter des Bundesministeriums,

2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

3.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

4.
drei Vertretern der Wirtschaft,

5.
drei Vertretern der Länder, jeweils ein Vertreter aus der Umwelt-, Wirtschafts- und Finanzverwaltung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(2) Die Vertreter der Wirtschaft werden vom Bundesministerium auf Vorschlag des Bundesverbandes der deutschen Industrie e.V. und des Deutschen Industrie- und Handelstages bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.

(4) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlages und der Bestellung der Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Stellvertreter des Vertreters des Bundesministeriums übernimmt nicht die Funktion des Vorsitzenden.

(5) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Vertreter der Länder, der vom Bundesrat dazu benannt wird.


§ 6 Vertretung des Verwaltungsrates



Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


§ 7 Sitzungen des Verwaltungsrates



(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstandsvorsitzende es beantragen. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.


§ 8 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrates



(1) Der Verwaltungsrat

1.
berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; er ist vom Vorstand regelmäßig über die Tätigkeit der Anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber dem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu;

2.
unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der Anstalt und wird vom Bundesministerium in allen die Anstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei einer Änderung dieser Verordnung, gehört;

3.
schlägt dem Bundesministerium die Mitglieder des Vorstandes, den Vorstandsvorsitzenden und dessen Vertreter zur Bestellung vor;

4.
beschließt die Geschäftsordnung und deren Änderungen;

5.
gibt dem Bundesministerium auf dessen Verlangen unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit und legt ihm sämtliche notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vor;

6.
beschließt über die Zustimmung zu einer Entscheidung des Vorstandes hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind an Weisungen nicht gebunden.


§ 9 Geschäftsordnung



(1) Zur Regelung der internen Abläufe der Geschäfte und Sitzungen sowie der Vorbereitung der Willensbildung des Verwaltungsrates und des Vorstandes gibt sich die Anstalt eine Geschäftsordnung.

(2) Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Bundesministeriums.

(3) Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.


§ 10 Aufsicht



(1) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Die Anstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Anstalt vorzulegen.

(2) Erfüllt die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.