(1) Die Beitragshöhe beträgt pro Tonne
- 1.
- für Abfälle zur Verwertung, die in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind, 0,15 Euro,
- 2.
- für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 2 bis R 12 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 1,50 Euro,
- 3.
- für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 1 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 10 oder D 11 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 5,00 Euro,
- 4.
- für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 1 bis D 9 oder D 12 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 7,50 Euro.
Für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und die einem Verfahren mit der Bezeichnung R 13 des Anhangs II B des
Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 13 bis D 15 des Anhangs II A des
Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, bestimmt sich der Beitrag nach dem vorgesehenen endgültigen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.
(2) Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den Beitrag eines Beitragspflichtigen ermäßigen, wenn dieser nachweisen kann, daß er durch die Beitragspflicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.
(3) Von Rückführpflichtigen geleisteter Ersatz nach §
8 Abs. 4 des
Abfallverbringungsgesetzes berührt die Höhe der durch Beiträge zur Verfügung zu stellenden Mittel nicht.