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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 17 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 17 Beitragspflicht, Beitragszahlung



(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Notifizierungspflicht für aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringende Abfälle. Beitragspflichtig ist die notifizierende Person oder die Person, die zur Notifizierung verpflichtet gewesen wäre.

(2) Der Beitragspflichtige hat der Anstalt vor Einleitung der Notifizierung die für die Berechnung der Beitragsschuld maßgebliche Menge und entsprechend § 18 die Art des zu verbringenden Abfalls zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1 hat der Beitragspflichtige der Anstalt eine Errechnung des geschuldeten Beitrages, eine Kopie des Notifizierungsbogens sowie eine Bankbürgschaft oder ein anderes banktechnisches Dokument, das der Anstalt die Einziehung des Beitrages unwiderruflich ermöglicht, zuzuleiten. Die Meldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2 haben nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Der Beitragspflichtige erhält innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Bestätigung seiner Beteiligung am Solidarfonds, die der für die Notifizierung zuständigen Behörde bei Einleitung der Notifizierung vorzulegen ist. Die Form der Bestätigung der Beteiligung am Solidarfonds wird in der Geschäftsordnung der Anstalt geregelt.

(4) Die Mitteilung über den Beitrag nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Betrag des Beitrages darin zutreffend angegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so kann die Anstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.

(5) Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Meldung nach Absatz 2 fällig. Hat die Anstalt einen Beitragsbescheid erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher als der vom Beitragsschuldner gemeldete Beitrag ist, so wird der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig; für den vom Beitragsschuldner gemeldeten Betrag gilt Satz 1. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Anstalt nach Erteilung eines Beitragsbescheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen Beitragsbescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher ist.

(6) Die Anstalt zieht den Beitrag ein, sobald ihr die zuständige Behörde am Versandort die tatsächlich verbrachte Menge des Abfalls mitgeteilt hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einreichung der Unterlagen nach Absatz 2.

(7) Ergibt sich nach Eingang der Meldung nach Absatz 2, daß eine Beitragspflicht nicht besteht, sind die eingereichten Unterlagen zurückzugeben; ein bereits entrichteter Beitrag ist zu erstatten. Hat die Anstalt im Falle des Satzes 1 eine Bestätigung nach Absatz 3 ausgestellt, ist diese vom Besitzer unverzüglich der Anstalt zur Vernichtung zu übergeben.