Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Dritter Abschnitt - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
| |

Dritter Abschnitt Beitragsordnung

§ 17 Beitragspflicht, Beitragszahlung



(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Notifizierungspflicht für aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringende Abfälle. Beitragspflichtig ist die notifizierende Person oder die Person, die zur Notifizierung verpflichtet gewesen wäre.

(2) Der Beitragspflichtige hat der Anstalt vor Einleitung der Notifizierung die für die Berechnung der Beitragsschuld maßgebliche Menge und entsprechend § 18 die Art des zu verbringenden Abfalls zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1 hat der Beitragspflichtige der Anstalt eine Errechnung des geschuldeten Beitrages, eine Kopie des Notifizierungsbogens sowie eine Bankbürgschaft oder ein anderes banktechnisches Dokument, das der Anstalt die Einziehung des Beitrages unwiderruflich ermöglicht, zuzuleiten. Die Meldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2 haben nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Der Beitragspflichtige erhält innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Bestätigung seiner Beteiligung am Solidarfonds, die der für die Notifizierung zuständigen Behörde bei Einleitung der Notifizierung vorzulegen ist. Die Form der Bestätigung der Beteiligung am Solidarfonds wird in der Geschäftsordnung der Anstalt geregelt.

(4) Die Mitteilung über den Beitrag nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Betrag des Beitrages darin zutreffend angegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so kann die Anstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.

(5) Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Meldung nach Absatz 2 fällig. Hat die Anstalt einen Beitragsbescheid erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher als der vom Beitragsschuldner gemeldete Beitrag ist, so wird der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig; für den vom Beitragsschuldner gemeldeten Betrag gilt Satz 1. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Anstalt nach Erteilung eines Beitragsbescheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen Beitragsbescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher ist.

(6) Die Anstalt zieht den Beitrag ein, sobald ihr die zuständige Behörde am Versandort die tatsächlich verbrachte Menge des Abfalls mitgeteilt hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einreichung der Unterlagen nach Absatz 2.

(7) Ergibt sich nach Eingang der Meldung nach Absatz 2, daß eine Beitragspflicht nicht besteht, sind die eingereichten Unterlagen zurückzugeben; ein bereits entrichteter Beitrag ist zu erstatten. Hat die Anstalt im Falle des Satzes 1 eine Bestätigung nach Absatz 3 ausgestellt, ist diese vom Besitzer unverzüglich der Anstalt zur Vernichtung zu übergeben.


§ 18 Bemessung der Beiträge



(1) Die Beitragshöhe beträgt pro Tonne

1.
für Abfälle zur Verwertung, die in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind, 0,15 Euro,

2.
für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 2 bis R 12 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 1,50 Euro,

3.
für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 1 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 10 oder D 11 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 5,00 Euro,

4.
für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 1 bis D 9 oder D 12 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 7,50 Euro.

Für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und die einem Verfahren mit der Bezeichnung R 13 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 13 bis D 15 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, bestimmt sich der Beitrag nach dem vorgesehenen endgültigen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.

(2) Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den Beitrag eines Beitragspflichtigen ermäßigen, wenn dieser nachweisen kann, daß er durch die Beitragspflicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

(3) Von Rückführpflichtigen geleisteter Ersatz nach § 8 Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes berührt die Höhe der durch Beiträge zur Verfügung zu stellenden Mittel nicht.


§ 19 Auskunftspflicht, Überwachung



(1) Die Anstalt hat die Erfüllung der Beitragspflicht zu überwachen.

(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, die Verträge und sonstigen Unterlagen über die notifizierungsbedürftige Abfallverbringung vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Verbringung durchgeführt wurde, sowie die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die von der Anstalt mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten sowie in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden sowie die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere ihnen Räume zu öffnen, Unterlagen vorzulegen und die Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu ermöglichen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.


§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.