(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb oder als selbständige weinbauliche Betriebseinheit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
(4) 1Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 2Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für einfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.
(5)
1Ein Abdruck der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen an geeigneter Stelle in der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausgelegt oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden.
2Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
(6)
1Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.
2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen.
3Bei der Antragstellung gemäß
§ 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
4Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.
(7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228