Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des §
1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
- 1.
- des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
- 2.
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 3.
- der Fassadenreinigung;
- 4.
- der Fußboden- und Parkettlegerei;
- 5.
- des Glaserhandwerks;
- 6.
- des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;
- 7.
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 8.
- der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
- 9.
- der Naßbaggerei;
- 10.
- des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
- 11.
- der Säurebauindustrie;
- 12.
- des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
- 13.
- des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues;
- 14.
- und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
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V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1085
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799