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§ 8 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Entnehmen von Weinproben,

2.
Bestimmen der freien und gesamten schwefligen Säure,

3.
Bestimmen der Gesamtsäure,

4.
Ansetzen von Schichtenfiltern,

5.
Durchführen einer einfachen Schönung,

6.
Verkosten verschiedener Weinarten.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Trauben,

2.
Verarbeitung von Trauben und Maischen,

3.
Ausbau des Weines,

4.
Abfüllung des Weines und Ausstattung des Flaschenguts,

5.
produktbezogene Rechtsvorschriften,

6.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

7.
Mischungsberechnung,

8.
Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.