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§ 11 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 11 WeinkAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WeinkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WeinkAusbV Aufhebung von Vorschriften
... den Ausbildungsberuf Weinhandelsküfer/Weinhandelsküferin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...