(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 23 EhfG Bisherige Rechtsverhältnisse ... dessen Anerkennung einen Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8 , 9, 10 oder 15 dieses Gesetzes begründen würde, so werden diese Leistungen mit Wirkung ...
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen ... 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt. (13) In § 8 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 ...