(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des §
7 Abs. 3, der §§
9,
10,
15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.