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§ 6 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG k.a.Abk.)

§ 6 Direktor oder Direktorin



(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.

(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.





 

Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 JudDenkmStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JudDenkmStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686
Artikel 1 JudDenkmStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
... durch die Wörter „den Direktor oder die Direktorin" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Direktor oder Direktorin (1) Der ... Direktorin" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Direktor oder Direktorin (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium ...