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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin (VermTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1994 BGBl. I S. 3889; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-188 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Vermessungswesens sowie der Ausbildungsstätte,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material,

5.
Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,

6.
Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

7.
Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmaßstäbiger Karten, Pläne und Risse,

8.
Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen,

9.
Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,

10.
Karten und Luftbilder.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VermTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...