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§ 11 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 11



(1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landesbehörde.

(2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der zonalen Verwaltungsorgane, des Deutschen Reiches, Preußens, des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundesarchiv zu hören.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KultgSchG
... oder b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11 ) ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung eingeleitet ist, ausführt oder ...
§ 21 KultgSchG
... zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu ...