| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010) |
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)Artikel 1 G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954, 2955; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112; Geltung ab 01.01.2005 FNA: 860-2; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch Änderungen / Synopse | 129 Gesetze verweisen aus 244 Artikeln auf SGB II Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für LeistungenAbschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren§ 41 Berechnung der Leistungen(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. (2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. URL: http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37327.htm |