Änderung § 15a SGB II vom 01.08.2006

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§ 15a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 15a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Sofortangebot


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Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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