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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 35 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 35 Schlichtung



(1) Macht der Endkunde eines Anbieters von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen.

(2) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.

(3) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.

(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht auch Kunden marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen offen.



 

Zitierungen von § 35 TKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TKV Veröffentlichung von Kundeninformationen
... sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist ...