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§ 16 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Zulassung des Käufers



(1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(2) Der Milcherzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der zugelassen ist.



 

Zitierungen von § 16 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29a MilchAbgV Ordnungswidrigkeit
... Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Milch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295; aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
§ 56 MilchAbgV Übergangsregelungen
... 2006 begonnen hat, weiter anzuwenden. (4) Käuferzulassungen im Sinne des § 16 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung in ihrer in Absatz 3 genannten Fassung, die vor dem 1. April ...