In Abänderung der Fristen nach §
70 Abs. 4 und §
71 Abs. 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens zum 30. November 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149