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Abschnitt 3 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgÜG k.a.Abk.)

Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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Abschnitt 3 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt und sonstige Übergangsregelungen

§ 16 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt



(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.

(2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistungen zu finanzieren.

(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.




§ 17 Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006



In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens zum 30. November 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.




§ 18 Finanzierung der Träger der Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005



(1) Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung der Träger der Rentenversicherung weiterhin nach der am 31. Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung. Das gilt insbesondere für die Finanzbeziehungen der Träger untereinander, mit dem Bund und mit Dritten nach den bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften. Der Übergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung bewirkt erst ab dem 1. Januar 2006 durch die dann nach Artikel 86 Abs. 5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue Finanzverfassung für diese Träger.

(2) Wird in den bis zum 31. Dezember 2005 weitergeltenden Vorschriften von Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum 30. September 2005 die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Wird in diesem Zeitraum vom Träger der Rentenversicherung der Angestellten gesprochen, gilt als solche die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten Satz 1 und 2 entsprechend für die Rechtsnachfolger der genannten Träger.

(3) Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von den Landesversicherungsanstalten, der Bahnversicherungsanstalt oder der Seekasse beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern wahrgenommen wird. Als Rentenversicherung der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen wird.


§ 19 Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005



Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.


§ 20 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See



(1) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

(2) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknappschaft.


§ 21 Information über die Organisationsreform



Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger informiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesentlichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbesondere über die neue Versichertenzuordnung.